2. Das Familienrecht
2.8. Das Kindschaftsrecht

2.8.5. Kinderschutzgesetz

Coming soon!

Siehe auch: Kinderschützer


SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personen­sorge­berechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personen­sorge­berechtigten oder den Erziehungs­berechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen­sorge­berechtigten oder den Erziehungs­berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familien­gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungs­träger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Sozialgesetzbuch: SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung
Bundesministerium der Justiz: SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung
expertisen
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Referentenentwurf-FGG-Reformgesetz-Kind­schafts­recht
FGG-Reform-Referentenentwurf-FamG
Referenten-Entwurf zur FGG-Reform PDF-Dokument